Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. GELTUNG
1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die
nachstehenden „Allgemeinen Lieferbedingungen" für alle Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit
Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs.1 BGB. Abweichenden
Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird
hiermit widersprochen.
1.2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten
werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn
der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre
Einbeziehung hingewiesen hat.
1.3. Spezielle Verpflichtungen im Rahmen von
Hersteller-Partnerschaftsverträgen (Vertriebsbindungs-Richtlinien)
bei „Brauner Ware“, die Groß- und Einzelhändler des gleichen
Herstellers erfassen, gehen diesen Bedingungen vor.
1.4. Für den Schaltanlagenbau gelten besondere Bedingungen, die der
Käufer (Besteller) jederzeit beim Verkäufer anfordern kann.
2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers,
sowie soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im
Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer
entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach
Auftragseingang bzw. termingerecht ausgeführt werden. Dann gilt der
Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung. Dies
gilt auch für elektronisch zugestellte Bestellungen. Die bloße
Zugangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung dar.
2.3. Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche
Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den
schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der
schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Mündliche Erklärungen von
Personen, die zur Vertretung des Verkäufers unbeschränkt oder nach
außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von der
vorstehenden Regelung unberührt.
2.4. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen,
insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen,
bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf
schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer
berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach
dessen Wahl Zug-um-Zug Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu
verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei
die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig
gestellt werden.
2.5. Dienstleistungen des Großhändlers, die über seine Pflichten
als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer
gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen
bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung
übernommen.
2.6. Bei Nichterreichen eines Mindestabnahmewertes von netto 150
Euro sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von 10 Euro
zuzüglich Mehrwertsteuer pro Bestellung zu berechnen. Für
Schnittlängen unter 50 Meter bei allen Kabel- und Leitungstypen
sind wir berechtigt, einen Schnittlängenzuschlag von 10 Euro
zuzüglich Mehrwertsteuer pro Bestellung zu berechnen
2.7. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder
Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können aufgrund
besonderer Vereinbarungen und -sofern es sich nicht um Lagerware
handelt, - nur insoweit berücksichtigt werden, als dass der
Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle
ist der Verkäufer berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem
Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen
angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für
Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen.
Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der
Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch auf
Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.
3. DATENSPEICHERUNG
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im
Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten
gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
4. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG
4.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ist
freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der
Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw.
an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Der
Käufer ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist,
die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu
stellen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des
Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und auf Gefahr des
Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft
dem Versand gleich. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders
vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf
Wunsch und Kosten des Käufers versichert
4.2. Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich
bezeichnete Zusage des Verkäufers oder eine mündliche Zusage seiner
Geschäftsleitung bzw. von ihm als unbeschränkbar bevollmächtigter
Person vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd
vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller
technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der
Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf.
vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem
der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden
Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. Das
Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den
Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer
angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der
Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen
werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen
Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich
bezeichnet hat.
4.3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
4.4. Die Liefertrist verlängert sich -auch innerhalb eines
Verzuges- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen
Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat
(insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder
Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich
auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den
Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem
Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die
Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener
Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich,
kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem
Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den
Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer
eintreten.
4.5. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur
für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das
Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da
diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen
Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
4.6. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet,
auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der
Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt
der Leistung verlangt.
5. VERPACKUNG
5.1. Die Verpackung wird besonders berechnet.
5.2. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen,
soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer
jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes
Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem
Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem
Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Verkäufer mit dem
Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer
Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist
dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten
Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung
gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet
5.3. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur
Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem
Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen
und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dieses, ist der
Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20% des
Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis)
nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der
Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt
zur Zahlung fällig wird. Kabeltrommeln, die im Eigentum der
Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln, (KTG) oder anderer Dritter
sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß
deren Bedingungen - insbesondere gemäß den jeweiligen
KTG-Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln -
geliefert. Diese liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur
Einsichtnahme aus, bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird
darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei
nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der
Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.
6. PREISE UND ZAHLUNG
6.1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer. Wenn
nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware
ohne Abzug sofort fällig. Das Gleiche gilt für Reparaturen.
6.2. Im Falle vereinbarter Skonto-Fristen sind Metallzuschläge für
Kupfer, Silber u.Ä. sowie Leihgebühren, Versandspesen und andere
Kosten vom Skontoabzug ausgeschlossen.
6.3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung
diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel
und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der
Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den
Gegenwert verfügen kann.
6.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der
Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
6.5. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der
Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort
fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder
Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die
Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle
ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer
Zug-um-Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten
abhängig zu machen.
6.6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel
bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, nach
vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des
Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann
außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
6.7. In den Fällen der Punkte 6.5 und 6.6 kann der Verkäufer die
Einzugsermächtigung (Abs. 7.6.) widerrufen und für noch ausstehende
Lieferungen Zug-um-Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch
diese, sowie die in Abs.
6.6 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des
gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
6.8. Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist
ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen
Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch
dann, falls er Ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder
sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im
Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen
Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten
werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der
Industrie und Handelskammer am Sitz des Käufers benannter
Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten
seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
6.9. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
6.10. Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz berechnet, § 288 II BGB.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der
Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm
bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine
sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der
Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige
Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den
Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der
Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der
Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
7.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen
Ware verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer,
ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufer. Bei Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zu Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit
nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB
verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer
Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt
der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder
Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder
Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt,
unentgeltlich zu verwahren.
7.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon
jetzt, d. h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der
Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt.
soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die
weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der
dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
7.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in
das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines
Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den
Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung
einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Absatz 7.3, Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
7.5. Der Käufer ist zu Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer
tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung
ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten
Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet,
dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und
der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der
Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers
übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die
Forderung des Verkäufers sofort fällig.
7.6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des
Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen
Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf
Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die
Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer
den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum
Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies
gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
7.9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die
Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als
20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder
Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller
Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das
Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf
den Käufer über.
8. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
8.1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie
folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach
Eintreffen, auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb vor. 14 Tagen durch
schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen
Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB
unberührt.
8.2. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber
verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw.
weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der
Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch
einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers
beauftragten Sachverständigen erfolgte.
8.3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete
Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur
Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die
Gewährleistung.
8.4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt,
unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten
Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung,
Nachbesserung) festzulegen.
8.5. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden
Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst
unverzüglich zu informieren.
8.6. Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und
Netzwerksysteme im Baubereich (z.B. EIB) der Verkäufer die
Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als
Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und
Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon -
sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen - nur
mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden -
gleich welcher Art - die auf eine eigenmächtige Abweichung des
Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer
nicht übernommen.
8.7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen
für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1
Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
8.8. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern
die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im
gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer
abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im Übrigen die Beachtung
eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die
Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
8.9. Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 9 (Allgemeine
Haftungsbegrenzung)
9. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
9.1. Schadens- und Aufwendungsansprüche des Käufers (nachfolgend:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend
gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen
groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers,
oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein
grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
9.2. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
10. REPARATUREN
10.1. Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines
verbindlichen Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies ausdrücklich
anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen
Verkäufer und Käufer eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für
die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten,
wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
10.2. Ob die Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt,
liegt im Ermessen des Verkäufers.
10.3. Auf die Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen
der Ziffern 8 und 9 entsprechende Anwendung. Kosten für Versand und
Verpackung gehen zu Lasten des. Käufers.
10.4. Reparaturrechnungen sind sofort fällig.
11 GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen
den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des
Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an
seinem Sitz zu verklagen.
11.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12. VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Punkte in seinen übrigen Punkten verbindlich. Die betreffende
Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
Stand März 2007