Nutzung Erneuerbarer Energien deutlich erleichtert

Der Bundestag hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen, in dem Gesetze zur Gebäudeenergieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus Erneuerbaren zusammenfasst werden. Wichtige Forderungen der E-Handwerke wurden berücksichtigt.

Bereits Ende Oktober 2019 beschloss das Bundeskabinett das Gebäudeenergiegesetz (GEG). In den seither vergangenen acht Monaten hat sich bis zur Verabschiedung Ende Juni durch den Bundestag viel getan. Denn wie vom Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) angeregt, wurde das Gesetz an einigen zentralen Stellen noch einmal nachjustiert. So wurde die Benachteiligung von Stromheizungen schon früh aus dem Referentenentwurf des GEG gestrichen, nachdem der ZVEH auf Fehlentwicklungen im Gesetz hingewiesen hatte.

Bessere Anrechenbarkeit von PV-Strom

Als Erfolg verbucht der ZVEH, dass die Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien deutlich verbessert wurde: Die Anrechnungsdeckel wurden erheblich angehoben. So können in Gebäuden mit einer Photovoltaik-Anlage ohne Batteriespeicher nun 30 Prozent der selbst erzeugten Solarenergie als Erneuerbare Energie auf den Jahresprimärenergiebedarf eines Gebäudes angerechnet werden – vorgesehen waren ursprünglich nur 20 Prozent. Mit dieser Regelung steigt die Bedeutung Erneuerbarer Energien für die Energieeffizienz eines Gebäudes.

Speicher werden attraktiver

Für Gebäude mit PV-Anlage und Batteriespeicher wurde die Anrechenbarkeit sogar auf 45 Prozent des Jahresprimärenergiebedarfes des Gebäudes angehoben – vorgesehen waren ursprünglich nur 25 Prozent. So rechnet sich diese Investition in Zukunft gleich doppelt: Die Quote zur Eigennutzung des in der PV-Anlage erzeugten Stroms verbessert sich. Darüber hinaus wirkt sich die veränderte Anrechenbarkeit positiv auf die Bilanz des Jahresprimärenergiebedarfes aus. Diese Entscheidung mache Anschaffung von Speichern deutlich attraktiver, so der ZVEH.

Besserstellung für Mehrfamilienhäuser

Eine weitere Verbesserung stellt die veränderte Berechnungsgrundlage für die Größe PV-Anlage dar, die auf einem mehrgeschossigen Wohngebäude installiert wird. Bisher wurde die Mindestanlagengröße anhand der gesamten Gebäudenutzfläche ermittelt. Mehrgeschossige Gebäude verfügen jedoch über eine – im Vergleich zur Nutzfläche – sehr geringe Dachfläche. Die Folge: Aufgrund der im Verhältnis zur Nutzfläche zu geringen Anlagengröße konnte der erzeugte Solarstrom nicht angerechnet werden. Weil die Berechnung nun um die Geschoßanzahl bereinigt werden darf, können künftig auch kleinere PV-Anlagen auf die Energiebilanz des Gebäudes angerechnet werden.

Innovationsoffenheit wird gefördert

Durch die verbesserte Anrechenbarkeit von PV-Strom in Gebäuden mit PV-Anlage sowie in Gebäuden mit PV-Anlage und Batteriespeicher schafft der Gesetzgeber deutlich mehr Spielräume, um die Energieeffizienz eines Gebäudes durch alternative Möglichkeiten zu verbessern. Der Bauherr hat nun mehr Gestaltungsmöglichkeiten und kann wählen, inwieweit er die Vorgaben durch Baumaßnahmen, zum Beispiel eine Dämmung, oder durch den Einsatz selbst erzeugter Erneuerbarer Energie (z. B. PV-Strom) erfüllt. Dies wird vom ZVEH ausdrücklich begrüßt: Der Verband setzt sich schon lange dafür ein, das Potential von Gebäuden als Kraftwerk zu nutzen, indem das Modell des Prosumers, also des Verbrauchers, der gleichzeitig Erzeuger ist, gestärkt wird. Die höhere Anrechenbarkeit wird so zu einem wichtigen Baustein der Energiewende und gleichzeitig zu einem lokalen Element der Sektorkopplung, weil sie die Bereiche Gebäude und Energieerzeugung miteinander verbindet.

PV-Strom für E-Mobilität nutzen

Dazu passt auch, dass das GEG eine wichtige Nutzungsmöglichkeit für Solarstrom von Beginn an vorsah: Selbst produzierter Strom muss nicht ausschließlich direkt im Gebäude genutzt werden, sondern kann auch gebäudenah und damit beispielsweise für das Laden von Elektrofahrzeugen in unmittelbarer Umgebung zum Gebäude (z. B. Garage, Carport oder auf nahegelegenen Stellplätzen) eingesetzt werden. Auch dies ist ein Baustein für die Kopplung unterschiedlicher Sektoren, in diesem Fall Gebäude, dezentrale erneuerbare Energieversorgung und Verkehr.

„Wir freuen uns, dass das Gebäudeenergiegesetz in der jetzt verabschiedeten Fassung viele Vorschläge des ZVEH berücksichtigt. Uns war es von Anfang an wichtig, dass über Solarenergie erzeugter Strom sowie Batteriespeicher als zukunftsweisende Möglichkeit, dezentral erzeugten Strom für eine spätere Nutzung zu speichern, ein höherer Stellenwert beigemessen wird“, so Alexander Neuhäuser, Geschäftsführer Recht und Wirtschaft beim ZVEH: „Nur wenn wir alternative Möglichkeiten, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, zulassen, ist die Energiewende im Gebäudesektor zu schaffen!“