Geben Sie einen Suchbegriff ein
Meldestelle - Onlineportal
Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes 1
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz ist am 02. Juli 2023 in Kraft getreten. Dieses Gesetz und die ihm zugrundeliegende EU-Richtlinie 2019/ 1937 sollen einen besseren Schutz von Whistleblowern, also von Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben, gewährleisten. Es verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, eine Meldestelle einzurichten.

Im Rahmen der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung haben wir für die Unternehmen der Zajadacz-Gruppe daher eine Meldestelle nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes eingerichtet.

Hinweise können ab sofort über ein Onlineportal schriftlich eingegeben werden. Sollten Ihnen Rechtsverstöße in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder Missstände am Arbeitsplatz auffallen, können Sie diese hier vertraulich melden.

Missstände oder Verstöße im Sinne des Gesetzes sind zum Beispiel:
  • Diebstahl/ Betrug
  • Korruption
  • Geldwäsche
  • Kartellrechtsverstöße/ illegale Absprachen
  • Datenschutzverstöße
  • Verstöße gegen die Rechte von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
  • Diskriminierung/Mobbing/Belästigung
  • Verstöße gegen den Umwelt- oder Gesundheitsschutz
  • Verstöße gegen Vorgaben für Produktsicherheit oder Qualitätsstandards
Die Meldestelle finden Sie unter www.hinweisgeber-grosshandel.de
Dort erhalten Sie weitere Informationen und können Ihren Hinweis direkt eingeben. Die Nutzung des Portals ist einfach und hat viele Vorteile:
  • Ihre Angaben werden vertraulich behandelt und von fachkundigen, neutralen Personen bearbeitet.
  • Sie und Ihre Identität werden geschützt.
  • Die Meldestelle ist neutral und unparteiisch.
  • Sie können sich über die Plattform zum Stand des Verfahrens informieren und mit der Meldestelle kommunizieren.
Alternativ steht es Ihnen frei, sich an eine externe Meldestelle des Bundes oder Landes zu wenden. Zentrale Meldestelle des Bundes ist das Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de ). Auf dieser Seite finden Sie auch weitere für die Entgegennahme von Hinweisen zuständige Behörden.

1https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO.html