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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. GELTUNG

1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Lieferbedingungen“ für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die wir als Verkäufer oder als Lieferant (i.S.d. Ziffern 16 und 17) im Geschäftsverkehr mit unternehmerischen Kunden tätigen.

1.2 Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen. Sie gelten nur, sofern der Verkäufer diese ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Insbesondere gilt das Schweigen des Verkäufers auf derartige abweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Geschäftsbedingungen des Kunden die Antragannahme durch den Verkäufer als bedingungslose Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Kunden vorsehen.

1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung mit Unternehmern werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

1.4 Spezielle Verpflichtungen im Rahmen von Hersteller-Partnerschaftsverträgen (Vertriebsbindungs-Richtlinien), die Groß- und Einzelhändler des gleichen Herstellers erfassen, gehen, soweit eine inhaltliche Abweichung besteht, diesen Bedingungen vor.

2. ANGEBOTE, VERTRAGSABSCHLUSS, VERTRAGSÄNDERUNG

2.1 Die in den Katalogen, Verkaufsunterlagen und im Webshop des Verkäufers enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen, wenn sie nicht im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung. Die bloße Zugangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung dar.

2.3 Die Angestellten und Handelsvertreter des Verkäufers sind grundsätzlich nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu schriftlich geschlossenen Verträgen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die die Pflichten des Verkäufers über den Inhalt dieser schriftlichen Kaufverträge hinausgehend erweitern. Unberührt bleiben hiervon Erklärungen von nach außen unbeschränkbar vertretungsberechtigten Personen.

2.4 Äußert der Käufer Wünsche zur nachträglichen Stornierung oder Reduzierung eines rechtswirksamen Auftrages, so kann dies nur aufgrund besonderer Vereinbarung berücksichtigt werden und – sofern es sich um nicht vorrätige Ware handelt – nur insoweit, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. Zum Abschluss einer solchen vertragsändernden Vereinbarung ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Der Verkäufer ist berechtigt, die entstandenen zusätzlichen Kosten für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware (z. B. für Abwicklung, Prüfung und Neuverpackung) von der Gutschrift in Abzug zu bringen. Ware, die nach Gefahrübergang beschädigt wurde, wird nicht gutgeschrieben.
Gesetzliche Ansprüche des Käufers aufgrund von Rücktritt, Anfechtung und vergleichbaren Rechtsbehelfen werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.

3. BESTELLUNGEN ÜBER DEN WEBSCHOP

3.1 Für die Bestellung über den Webshop des Verkäufers gelten die folgenden Bedingungen.

3.2 Der Käufer kann den Bestellvorgang einleiten, indem er im Webshop Ware auswählt und diese – nach Angabe der Anzahl sowie gegebenenfalls der Menge in Form von Verkaufseinheiten („VKE“) – durch Klick auf den Button „In den Warenkorb“ oder auf das Warenkorbsymbol in einem sog. virtuellen Warenkorb sammelt. In dieser Phase des Bestellvorgangs kann der Käufer seine Eingaben laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren. Die Eingaben werden außerdem vor Abgabe der Bestellung noch einmal auf der Seite „Warenkorb bestellen“ angezeigt

3.3 Mit Klick auf den Button „Bestellung absenden“ gibt der Käufer eine rechtsverbindliche Bestellung ab und akzeptiert damit zugleich die „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“, die vor Abgabe der Bestellung über den Link „AGB“ abrufbar und in wiedergabefähiger Form speicherbar sind.

3.4 Anschließend generiert der Webshop eine automatische Zugangsbestätigung. Diese stellt noch keine Vertragsannahme dar, es sei denn, in der Nachricht wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Vertragsannahme erklärt.

3.5 Der Verkäufer erklärt die Vertragsannahme hinsichtlich einer über den Webshop abgegebenen Bestellung i. d. R. gesondert per Fax, E-Mail oder auf anderem elektronischen Weg.

3.6 Der Vertragstext (bzw. Auftragstext) wird vom Verkäufer gespeichert und dem Käufer per Fax, E-Mail oder auf anderem elektronischen Weg zugesandt. Zusätzlich wird der Vertragstext im Webshop des Verkäufers archiviert und kann vom Käufer über sein Kundenkonto unter Angabe der entsprechenden Login-Daten kostenlos abgerufen werden.

3.7 Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.

4. ERFÜLLUNGSORT, GEFAHRÜBERGANG

4.1 Der Erfüllungsort ist am Sitz des Verkäufers, es sei denn, es wird Abweichendes vereinbart.

4.2 Die Gefahr geht grundsätzlich mit Übergabe der Ware auf den Käufer bzw. auf seine Erfüllungsgehilfen oder zur Annahme Beauftragten über, wenn nicht etwas anderes geregelt ist.

4.3 Lieferung und Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. In diesen Fällen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder eine andere Transportperson, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft).

4.4 Die Gefahr geht außerdem zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem dieser in Annahmeverzug geraten ist. Ebenso geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn der Versand auf Wunsch oder aus sonstigen vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert wird. In diesen Fällen lagert die Ware auf Kosten des Käufers. Die Anzeige der Versandbereitschaft steht dem Versand gleich.

5. LIEFERFRIST, HÖHERE GEWALT

5.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung beträgt die Lieferfrist bei Lagerware bis zu 3 Werktage. Bei nicht vorrätiger Ware wird die Lieferfrist i. d. R. individuell festgelegt.

5.2 Wird eine Lieferfrist aufgeführt, gilt diese als annähernd vereinbart, d. h. der Käufer hat diese Lieferzeit mindestens einzuplanen. Genau vereinbart ist die Lieferfrist nur, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und schriftlich erklärt wird. Eine Lieferzusage von Personen, die nach außen unbeschränkbar vertretungsberechtigt sind, ist auch mündlich wirksam

5.3 Die Lieferfrist beginnt in der Regel mit der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages mit dem Käufer, der vollständigen Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen durch den Käufer und des Zugangs der ggf. vereinbarten Vorkassezahlung oder ggf. vereinbarten Anzahlung. Dem Käufer steht ein von ihm beauftragter Dritter gleich.

5.4 Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten in Verzug ist. Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt dies auch bei Verzug mit Ansprüchen aus anderen Verträgen.

5.5 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten.

5.6 Soweit und solange der Verkäufer durch ein betriebsfremdes, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvorhersehbar ist und auch durch den Einsatz äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden kann (z. B. Naturkatastrophen, Unwetter, Brandgeschehen, Infektionsgeschehen, Versorgungsstörungen, Blackout, Terror und Unruhen, Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und andere Fälle höherer Gewalt) an der Lieferung bzw. Erfüllung der Vertragspflichten ohne eigenes Verschulden vorübergehend gehindert ist, ruhen seine diesbezüglichen Verpflichtungen. Die Lieferfrist verlängert sich um den entsprechenden Zeitraum. Beginn und zu erwartendes Ende derartiger Ereignisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit, auch zum Zweck der Abstimmung von Abhilfemaßnahmen. Ist die Verzögerung oder Ungewissheit des tatsächlichen Lieferzeitpunktes für eine der Parteien unzumutbar, ist diese zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen beidseitig ausgeschlossen.

5.7 Die vorstehende Ziffer 5.6 gilt entsprechend, wenn diese Umstände oder Ereignisse bei den Lieferanten des Verkäufers und/oder deren Unterlieferanten eintreten und der Verkäufer diese nicht zu vertreten hat.

6. WEITERE LIEFERBEDINGUNGEN

6.1 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

6.2 Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen von Kabel und Leitungen von bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig, es sei denn, dass eine Abweichung von der Vertragsmenge im Einzelfall für den Käufer unzumutbar ist.

6.3 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

6.4 Der Käufer ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.

6.5 Die richtige, vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt im handelsüblichen Umfang vorbehalten.

6.6 Der Export bestimmter Güter kann z. B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Die Prüfung, ob im Einzelfall ein Export nach den einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z. B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, zulässig ist, obliegt allein dem Käufer.

6.7 Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Exportverbote.

7. NUTZUNG, RÜCKGABE UND ENTSORGUNG VON VERPACKUNGEN

7.1 Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt.
Der Käufer hat dem Verkäufer die Rückgabe der Verpackungseinheit innerhalb von 14 Tagen nach der Zurverfügungstellung schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch insgesamt maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung insgesamt in Rechnung zu stellen.

7.2 Kabeltrommeln, die Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG (KTG), Köln, oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren jeweiligen Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln geliefert und müssen grundsätzlich zurückgegeben werden. Die jeweiligen Lieferbedingungen für die Kabeltrommeln liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme aus, bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer ggf. zu übernehmen hat, es sei denn, er hat die Verzögerung nicht zu vertreten.

7.3 Eine Rücknahme von lizenzierungspflichtigem Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit der Verkäufer hinsichtlich dieses Materials gemäß dem Verpackungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung bei einem geeigneten Erfassungs-, Verwertungs- und Recyclingsystem registriert ist. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, das Verpackungsmaterial selbständig zu entsorgen. Verpackungen i.S.d. § 15 Verpackungsgesetz, insbesondere Transport, Verkaufs- und Umverpackungen, bleiben von dieser Regelung unberührt.

7.4 Soweit der Verkäufer gemäß Verpackungsgesetz verpflichtet ist, Verpackungsmaterial zurückzunehmen (insbesondere Transport, Verkaufs- und Umverpackungen) und die Parteien vereinbaren dass der Käufer gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den gültigen abfallrechtlichen Bestimmungen gewährleistet.

8. PREISE, ZUSCHLÄGE, SKONTI

8.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. Auslieferungslager des Verkäufers. Im Zweifel sind die Versandkosten (insbesondere Fracht, Zoll, Verpackung und Versicherung) nicht enthalten.

8.2 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer.

8.3 Bei Nichterreichen eines Mindestabnahmewertes von netto 150,00 Euro ist der Verkäufer berechtigt, einen Mindermengen zuschlag von 10,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Bestellung zu berechnen.

8.4 Für Schnittlängen bei allen Kabel- und Leitungstypen ist der Verkäufer berechtigt, einen Schnittlängenzuschlag von 10,00 Euro pro Schnitt zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen.

8.5 Skonto kann nur in Abzug gebracht werden, wenn dies vorab ausdrücklich vereinbart wurde.

8.6 Im Falle vereinbarter Skonto-Regelungen sind sämtliche Metallzuschläge, Miet- und Leihgebühren, Versandspesen und andere Kosten vom Skontoabzug ausgeschlossen.

8.7 Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNG, ZAHLUNGSVERZUG

9.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Sofern nicht anderweitig geregelt, gilt dies auch für Reparaturrechnungen und anderweitige Forderungen des Verkäufers.

9.2 Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer ausschließlich auf die in der Rechnung des Verkäufers aufgeführten Konten in der vereinbarten Währung zu leisten.

9.3 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Käufers, die sich unmittelbar auf Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung wegen eines von dem Verkäufer im Wege der Nacherfüllung nicht behobenen oder zu behebenden Mangels richten und auf demselben Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch des Verkäufers beruhen.

9.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

9.5 Der Verkäufer ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

9.6 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, welche nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z. B. Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen), ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer – nach dessen Wahl – Zug-um-Zug-Zahlung oder eine entsprechende Sicherheit zu verlangen.

Im Falle, dass sich der Käufer weigert zu zahlen oder eine Sicherheit zu erbringen, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen kann der Verkäufer sofort fällig stellen.

Weitergehende Rechte des Verkäufers aus § 321 BGB (Unsicherheiteneinrede) bleiben unberührt.

10. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

10.2 Die vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware – sowie die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Ware tretende Ware – werden nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet. Die Vorgänge der Verarbeitung und Bearbeitung (bzw. Umbildung) werden nachfolgend zusammen als „Verarbeitung“ bezeichnet. Für Begriffe mit demselben Wortstamm gilt dies entsprechend.

10.3 Der Käufer darf die im Allein- oder Miteigentum vom Verkäufer stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet.

10.4 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an der Sache in ihrem jeweiligen Verarbeitungszustand steht dem Verkäufer zu. Für den Fall, dass die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, erlangt der Verkäufer das Miteigentum an der verarbeiteten Sache.

10.5 Wird die Vorbehaltsware des Verkäufers mit anderen, ihm nicht gehörenden Produkten verbunden, vermischt oder vermengt, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der durch diese Vorgänge neu geschaffenen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte.

10.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen sicherheitshalber an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aufgrund Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die durch diese Vorgänge verarbeiteten bzw. neu geschaffenen Sachen zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert werden.

10.7 Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschriften infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den verarbeiteten bzw. neu geschaffenen Sachen erlangt, so tritt der Käufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die in dieser Ziffer vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.

10.8 Abtretungen im Sinne dieser Vorschrift erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware.

10.9 Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.

10.10 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

10.11 Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen.

10.12 Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann der Verkäufer ihm die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach seiner Wahl auch teilweise untersagen (z. B. nur die Veräußerung, Weiterverarbeitung oder das Wegschaffen). Außerdem darf der Verkäufer die Ware zurücknehmen und hierfür ggf. auch den Betrieb des Käufers im Rahmen angemessener kaufmännischer Gepflogenheiten betreten.

10.13 Versucht ein Dritter auf die Vorbehaltsware Zugriff zu nehmen, etwa durch Pfändung, hat der Käufer dies zu verweigern und auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Er hat den Verkäufer weiter umgehend von diesem Versuch zu unterrichten.

10.14 Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Käufer – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Der Käufer ist außerdem verpflichtet, dem Verkäufer unverzüg-lich den Bestand der Vorbehaltsware zu melden.
Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, ist der Verkäufer auch berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an den Verkäufer abgetreten sind. Zusätzlich hat der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente an den Verkäufer in Kopie zu übermitteln.

11. MÄNGELUNTERSUCHUNG, MÄNGELRÜGE, MÄNGELFESTSTELLUNG

11.1 Für die Untersuchung, Rüge und Feststellung von Mängeln gelten die nachfolgenden Vorschriften. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt, wird aber ergänzt durch die nachfolgenden Bestimmungen.

11.2 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach ordnungsgemäßer Ablieferung auf Mängel (i.S.d. § 434 BGB) zu untersuchen.
Die Ablieferung ist spätestens mit Übergabe der Ware gegeben, ggf. auch schon bei berechtigter und ordnungsgemäßer Bereitstellung der Ware beim Käufer oder einem Dritten.

11.3 Die empfangene Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht unverzüglich nach der Untersuchung der Ware eine Anzeige in Schrift- oder Textform gemacht wird. Soweit sich später ein Mangel zeigt, hat der Käufer diesen dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung in Schrift- oder Textform anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.
Wird die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen, entfallen sämtliche Mängelrechte des Käufers, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen.

11.4 Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens von Ware hat der Käufer im Rahmen der Untersuchung die zusätzliche Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen, soweit eine Prüfung dieser Eigenschaften nach Art und Beschaffenheit der Ware zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist.

Dem Verkäufer sind die Mängel in Bezug auf die Eigenschaften gemäß Satz 1 unverzüglich in Schrift- oder Textform anzuzeigen. Wird die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Käufer diesbezügliche Mängelrechte nicht zu.

11.5 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, die beanstandete Ware oder Muster davon dem Verkäufer oder einem von ihm benannten fachkundigen Dritten (z. B. dem Vorlieferanten oder dem Hersteller) zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und/oder dem Verkäufer bzw. den benannten Dritten eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten.

11.6 Der Käufer hat diesen Personen erforderlichenfalls im notwendigen Maße Zutritt zum Standort der beanstandeten Ware zu gewähren.

11.7 Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die beanstandete Ware frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht für erhöhte Kosten, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

11.8 Bei Verweigerung der Mitwirkung kann es zu Verzögerungen der Abwicklung der Gewährleistungsansprüche kommen, die der Verkäufer insoweit nicht zu vertreten hat. Der Käufer muss sich in diesem Fall zudem die Folgekosten, die aus der Verweigerung der Mitwirkung resultieren, anrechnen lassen.

11.9 Bis zum Abschluss der Überprüfung durch den Verkäufer oder durch die von ihm benannten fachkundigen Dritten darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.

11.10 Der Käufer hat sicherzustellen, dass diese Regelungen auch gegenüber seinem Abkäufer Geltung erlangen.

12. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG WEGEN MÄNGELN

12.1 Für Sachmängel im Sinne § 434 BGB haftet der Verkäufer gemäß den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Die nachstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Rechtsmängel, sofern die Bestimmungen auch diesbezüglich relevant sind.

12.2.1 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

12.2.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen.

12.2.3 Für den Ersatz von Nacherfüllungsaufwendungen gelten die Regelungen der Ziffer 13.

12.2.4 Beruht der Mangel auf einem Verschulden des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen, kann der Käufer unter den in Ziffer 15 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

12.3 Bei Mängeln, die der Verkäufer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, kann der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und den Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Lieferanten erfolglos war oder aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche gehemmt.

12.4 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

12.5 Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung ge- brauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

12.6 Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht

- - soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 BGB (Arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche), sofern der Endkunde Verbraucher ist, und gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel/Planungsmängel);
- für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel derverkauften Sache zurückzuführen sind sowie für Schadensersatzansprüche, die dadurch entstehen, dass der Verkäufer mit einer vom Käufer verlangten und vom Verkäufer geschuldeten Mangelbeseitigung in Verzug gerät;
- für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz für Schädenaus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Verkäufers (i.S.d. Ziffer 15.1) oder dem Produkthaftungsgesetz beruhen.

In diesen Fällen bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

12.7 Bei unberechtigter Mängelrüge bzw. Inanspruchnahme des Verkäufers hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, z. B. da die Ursache für die beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

12.8 Bei einem Werkliefervertrag ist ein freies Kündigungsrecht des Käufers ausgeschlossen.

13. NACHFÜLLUNGSAUFWENDUNGEN; REGELUNGEN FÜR EINBAU UND ANBRINGEN VON WARE

13.1 Für Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlicher Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gilt § 439 Abs. 2 BGB. Überhöhte Aufwendungen (z. B. aufgrund der nachträglichen Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Ort der Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart) werden nur ersetzt, wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

13.2.1 Eingebaute oder angebrachte Ware gemäß § 439 Abs. 3 BGB darf bis zum Abschluss der Überprüfung einer Beanstandung nicht ohne vorherige, in Textform zu bestätigender Absprache mit dem Verkäufer wieder ausgebaut werden.

13.2.2 Ein Ausbau in eigener Regie des Kunden und ohne vorherige Absprache entgegen der vertraglichen Nebenpflicht gemäß Ziffer 13.2.1 kann zum Ausschluss von Ansprüchen (z. B. Garantie, Rückgriffsansprüche) gegen den Hersteller oder Vorlieferanten führen. Der Käufer hat den Schaden des Verkäufers, der aus dem Ausbau der Ware in eigener Regie folgt, zu tragen, es sei denn, hinsichtlich des Ausbaus lag Gefahr im Verzug vor.

13.2.3 Der Käufer hat die Nebenpflicht gemäß Ziffer 13.2.1 ggf. seinem Abkäufer (ggf. der Endkunde) aufzuerlegen. Dies gilt auch für diese Pflicht zur Weiterverpflichtung.

13.3.1 Hat der Käufer die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware verlangen (§ 439 Abs. 3 BGB, sog. „Aus- und Einbaukosten“).

13.3.2 Erforderlich i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer durch Vorlage geeigneter Belege nachgewiesen werden. Die Verhältnismäßigkeit ist zu wahren unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit.

13.3.3 Unterlässt es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware, die hierfür und die für die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen, mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu überprüfen gemäß Ziffer 11.4, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen oder vom Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.

13.4 Forderungen des Käufers auf Erstattung der Kosten für mangelbedingte Folgeschäden (wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen) sind keine Nacherfüllungsaufwendungen und daher nicht gemäß dieser Ziffer 13 ersatzfähig.

13.5 Ein Vorschussrecht des Käufers für Nacherfüllungsaufwendungen ist ausgeschlossen. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet, Forderungen auf Aufwendungsersatz gegen Kaufpreisforderungen oder anderweitige Zahlungsansprüche des Verkäufers aufzurechnen. Ziffer 9.3 bleibt unberührt.

14. RÜCKGRIFF DES KÄUFERS

14.1 Sofern der Käufer Rückgriffsansprüche gegen den Verkäufer geltend macht, gelten die §§ 445 a, 478 BGB. Die Rückgriffsansprüche bestehen aber nur, sofern die Inanspruchnahme des Käufers durch dessen Abkäufer (i.d.R. Endkunde) berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für Kulanzregelungen, die der Käufer nicht zuvor mit dem Verkäufer abgestimmt hat. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten voraus, insbesondere die Beachtung der eigenen Rügeobliegenheiten.

14.2 Hat der Käufer die Ware an einen Verbraucher weiterverkauft oder ist der Letztkunde der Lieferkette ein Verbraucher, so gewährt der Verkäufer dem Käufer für Abweichungen von den gesetzlichen Gewährleistungsregeln einen gleichwertigen und handelsüblichen Ausgleich nach Maßgabe des § 478 Abs. 2 BGB. Dies gilt nur für den Fall, dass eine lückenlose Regresskette ausgehend von dem Verbraucher vorliegt.

15. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

15.1 Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer und dessen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.

Mit einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung beschränkt sich hierbei auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

15.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

15.3 Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.

15.4 Die gesetzliche Beweislastverteilung wird durch die Regelunge dieser Ziffer 15 nicht geändert.

16. ERGÄNZENDE REGELN FÜR BERATUNGS- UND PLANUNGSARBEITEN (u.a.) SOWIE FÜR IN AUFTRAG GEGEBENE REPERATURARBEITEN

16.1 Für Dienstleistungen des Verkäufers, die über seine Pflichten aus der Rolle als Verkäufer hinausgehen, wie z. B. die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen oder Reparaturaufträge, gelten die die nachfolgenden Bestimmungen, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.

16.2 Beratungs- und Planungsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen. Entsprechendes gilt für Reparaturaufträge.

16.3 Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (z. B. EIB) der Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Vorgaben zu halten und Abweichungen, und zwar auch geringfügige – sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen.
Ein Ersatz für Schäden und Aufwendungen, gleich welcher Art, die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird nicht übernommen.

16.4 Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten, wenn der Käufer die Reparatur letztendlich nicht in Auftrag gibt.

16.5 Ob die Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers.

17. ERGÄNZENDE REGELN FÜR MIETGERÄTE

17.1 Sofern der Verkäufer Geräte oder andere Gegenstände mietweise zur Verfügung stellt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.

17.2 Dem Kunden ist es nicht gestattet, ohne Kenntnis und Zustimmung des Verkäufers (bzw. Vermieters) den Mietgegenstand zu anderen Zwecken und in anderer Weise zu nutzen als im Vertrag bzw. in der Bedienungsanleitung bestimmt.

17.3 Die Untervermietung ist nicht gestattet.

17.4 Gerät der Mietgegenstand während der Zeit, in der der Kunde diesen besitzt, in Verlust oder wird dieser beschädigt, so trägt der Kunde die Kosten für die Wiederbeschaffung, Neuanschaffung bzw. Reparatur nach Wahl des Verkäufers (bzw. Vermieters).

17.5 Für Schäden, die durch den Einsatz oder auch durch Ausfälle des Gerätes entstehen, haftet der Verkäufer (bzw. Vermieter) nicht. Er übernimmt auch keine Verantwortung für die Ergebnisse, die der Kunde mit dem Mietgegenstand erzielen möchte.

18. DATENSCHUTZ/COMPLIANCE

18.1 Der Verkäufer beachtet die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), und hat technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl vom Verkäufer als auch von dessen externen Dienstleistern beachtet werden.
Die Datenschutzhinweise sind veröffentlicht unter www.zajadacz.de/datenschutz/.
Der Käufer ist verpflichtet zu einem entsprechenden datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten.

18.2 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für sie maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.

18.3 Die Menschenrechte und die Menschenwürde werden beiderseitig geachtet. Kinderarbeit und Zwangsarbeit werden beiderseitig ausdrücklich abgelehnt.

19. GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

19.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, falls der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristisches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum hat. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

19.2 Hat der Käufer seinen Sitz dagegen außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum, ist das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträgen und entscheidet endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.
In diesem Fall ist der Schiedsort in Hamburg, Deutschland. Schiedsverfahrenssprache ist deutsch. Beide Parteien sind aber berechtigt, in englischer Sprache vorzutragen und englische Dokumente einzureichen. Die Parteien stellen ggf. einen Antrag auf einen Einzelschiedsrichter. Im Übrigen gilt die Schiedsordnung der DIS.

19.3 Erfüllungsort – auch i.S.d. § 29 ZPO – ist am Sitz des Verkäufers.

19.4 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand September 2021