Der Umsatzsteuervorteil für Photovoltaik bleibt

Der reduzierte Steuersatz oder auch Nullsteuersatz beim Kauf von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern ist dauerhaft gültig, teilt der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) mit.

Seit Beginn des Jahres 2023 gilt beim Kauf von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern für die Umsatzsteuer (im Alltag auch Mehrwertsteuer genannt) der reduzierte Steuersatz oder auch Nullsteuersatz. In der täglichen Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob die Umsatzsteuer von null Prozent bleibt.

Der Grund für die Unsicherheit: Seit 2020 wurde – bedingt durch Corona und Krieg in der Ukraine – die Umsatzsteuer so oft geändert, dass der Überblick schwer geworden ist. Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) hat das zum Anlass genommen, die Frage noch einmal zu klären und beim Bundesfinanzministerium nachzufragen.

Der BSW schreibt in seiner Pressemitteilung: „Auf Nachfrage bestätigte das Ministerium dem BSW weiter, dass der Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen dauerhaft angelegt ist. Das sehe man schon daran, dass der neue Steuersatz im Paragrafen 12 ‘Steuersätze‘ als neuer Absatz und damit eigenständiger Steuersatz eingefügt wurde, während die befristeten Steuerermäßigungen im Gesetz ausdrücklich mit Endterminen versehen sind.“

Zuletzt hatte das Bundesfinanzministerium außerdem verfügt, dass Betreiber von PV-Anlagen, auf von der die Einkommensteuerbefreiung als auch die Umsatzsteuerbefreiung zutrifft, ihre Photovoltaikanlage nicht mehr steuerlich beim Finanzamt anmelden müssen. Damit wurde „Photovoltaik ohne Finanzamt“ für Privathaushalte zum Standardfall.

Foto: project photos