Neues Gebäudeenergiegesetz tritt im November in Kraft

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) für energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude gilt ab 1. November 2020. Auch Erneuerbare Energien werden damit noch wichtiger.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) führt das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit hin. Damit werden die Regelungen zur Gebäudeeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Wärme vereinheitlicht und die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt. Im Jahr 2023 sollen die aktuellen Anforderungen nochmals überprüft werden.

Für bereits genehmigte Bauvorhaben gelten weiter die bisherigen Regelungen. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 1. November 2020 ist das GEG anzuwenden. Für genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben wie zum Beispiel für viele Sanierungen gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020, so ist das GEG anzuwenden.

Mit dem GEG erfolgt eine Umstellung auf neue Normen. Architekten und Planer müssen ab 2024 die DIN V 18599:2018-09 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ als alleinige Bilanzierungsregel für den Nachweis der energetischen Qualität von Gebäuden berücksichtigen. Das bisherige Berechnungsverfahren nach DIN V 4108-06 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden“ und DIN V 4701-10 „Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen“ wird damit abgelöst.

Das neue Gebäudeenergiegesetz verpflichtet Bauherren zur Nutzung mindestens einer Form Erneuerbarer Energien aus gebäudenahen Quellen wie zum Beispiel Solaranlagen.
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